BEAUFTRAGUNG, HONORARE,
VERSICHERUNG, VERFAHREN
Honorare, Gebühren, Auftragserteilung und praktische Aspekte
Die Leistungen der Kanzlei werden grundsätzlich unter Zugrundelegung des Zeitaufwands abgerechnet.
Abgerechnet wird lediglich die Zeit, die von den Rechtsanwälten tatsächlich für die Bearbeitung der Akten
aufgewendet wird.
Darüber hinaus wird eine Auslagenpauschale in Rechnung gestellt, die die Kosten für Telefon, Fax, Porto,
Kopien usw. decken soll. Die Höhe der Auslagenpauschale soll so weit wie möglich den tatsächlichen Kosten entsprechen. Sie wird jedoch i.d.R. 5% der in Rechnung gestellten Honorare nicht übersteigen.
Die Tätigkeiten der Assistenten und sonstigen Mitarbeiter, die nicht als Anwalt zugelassen sind, werden dem
Mandanten auch nicht in Rechnung gestellt.
Für Übersetzungen können besondere Abrechnungsmodalitäten vereinbart werden.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Honorarabrechnung quartalsweise. Der Rechnung ist eine Auflistung
der Tätigkeiten beigefügt, die abgerechnet worden sind.
Die Rechnungsbeträge sind zahlbar nach Erhalt der Rechnung.
Reisekosten sowie die Gebühren von Korrespondenzanwälten, Gerichtsvollziehern usw. werden ohne Aufschlag
an den Mandanten weiterberechnet, wobei die entsprechenden Nachweise den Honorarabrechnungen beigefügt werden.
Wir behalten es uns vor, einen Honorar- und Kostenvorschuss zu verlangen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für französische Gerichtsverfahren der Grundsatz gilt, dass jede Partei auch im Falle des Obsiegens grundsätzlich die Kosten (Honorare) ihres eigenen Anwalts
zu tragen hat. Die Anwaltshonorare werden in Frankreich nicht als erstattungsfähige Gebühren oder
Verfahrenskosten angesehen.
Vor den Gerichten wird allerdings grundsätzlich der Antrag auf Ausurteilung einer "Prozesskostenentschädigung" gestellt, die dann i.d.R. auch den Parteien zugestanden wird, die in den Verfahren obsiegen. Erfahrungsgemäss ist jedoch die Höhe dieser "Prozesskostenentschädigung" unzureichend, um die der Partei tatsächlich entstandenen
Kosten (insbesondere die Anwaltshonorare) vollständig zu decken.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der Honorare ist der Vorsitzende der Anwaltskammer in Paris (Monsieur le Bâtonnier de l'Ordre des Avocats de Paris) zuständig, um erstinstanzlich eine Entscheidung zu treffen. Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden. In zweiter Instanz ist der Präsident des
Berufungsgerichts in Paris (Président de la Cour d'Appel) zuständig.
LECHLER & BERNARDY verfügt über eine Haftpflichtversicherung, deren Deckungssumme 3.5 Mio.€ je Schadensfall beträgt.
Sollte der Mandant der Auffassung sein, dass dieser Betrag unzureichend ist, kann er LECHLER & BERNARDY entsprechend informieren und es kann eine Zusatzversicherung in beliebiger Höhe abgeschlossen werden.
Zwischen LECHLER & BERNARDY und dem Mandanten gilt es als vereinbart, dass die Haftung auf
die Deckungssumme begrenzt ist.